Wissenswertes

  • Wann darf ein Baum eingekürzt oder gefällt werden?
  • Welche Bäume sind geschützt?
  • Gibt es einen günstigen Schnittzeitpunkt?
  • Muss ich meine Bäume kontrollieren?
  • Wann besteht Handlungsbedarf?
  • Was ist ein Kronensicherungssystem?

Dies sind die häufigsten Fragen, die uns in Kundengesprächen gestellt werden. Nachfolgend sind Auszüge aus relevanten Gesetzen bzw. Verordnungen und weiteren Quellen zu finden.

Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S.)

Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;…

(5) Es ist verboten,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Die Verbote … gelten nicht für:

  1. Behördlich angeordnete Maßnahmen
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    1. Behördlich durchgeführt werden
    2. Behördlich zugelassen werden oder
    3. Der Gewährung der Verkehrssicherheit dienen
Baumschutzverordnungen

Für die Bundesländer, aber auch für einzelne Gemeinden gelten unterschiedliche Baumschutzverordnungen bzw. Satzungen. Dabei werden Baumarten, die für den Landstrich besonders prägend sind, berücksichtigt. Vielfach differieren auch die Baumgrößen, zumeist als Stammumfänge angegeben, der unter Schutz gestellten Bäume.

BaumSchVO (Berlin): Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Berliner Baumschutzverordnung) vom 11. Januar 1982 (GVBI, S. 250) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.02.2016 (GVBl. S. 26, 55)

§2* Anwendungsbereich

(1) Geschützt sind

  1. alle Laubbäume,
  2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
  3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,

jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

§4* Verbotene Maßnahmen

(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen

  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
  2. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung (Fällung oder Einkürzung geschützer Bäume) sind durch den Baumeigentümer bzw. durch einen Bevollmächtigten an das zuständige Bezirksamt, an das Amt für Umwelt und Natur zu stellen.

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht – siehe in Kurfassung auch Baum und Recht, sowie A. ROLOFF: Handbuch Baumdiagnostik Ulmer Verlag 2015:
„Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem BGB, wonach jeder Grundstückseigentümer von seinem Grundstück ausgehende Gefahren zu verhindern bzw. minimieren hat. Bäume sollen also möglichst sicher sein, um den Fußgänger-, Radfahrer- und Fahrzeugverkehr nicht zu gefährden. Dafür sind in regelmäßigen Abständen Baumkontrollen erforderlich, die der Grundstückseigentümer durchzuführen oder in Auftrag zu geben und zu dokumentieren hat“.

Schnittzeitpunkt

Unter baumbiologischen Aspekten sollten Schnittmaßnahmen während der frostfreien Zeit, möglichst während der Monate April bis September erfolgen. In diesem Zeitraum ist aufgrund der Aktivität des Pflanzengewebes sowie der Verfügbarkeit und Mobilisierung von Reservestoffen von einer effektiven Kompartimentierung / Abschottung und Überwallung der Schnittwunden auszugehen (A. Roloff: Handbuch Baumdiagnostik, Ulmer Verlag 2015).

Kronensicherungen

„Kronensicherungen sind Verbindungen zwischen Kronenteilen, die ausbruchsgefährdet sind. Sie sollen ein Ausbrechen bzw. Herunterfallen von einem oder mehreren Kronenteilen vermeiden. Voraussetzung ist, dass das Kronenteil / die Kronenteile, an denen die Sicherung befestigt wird, die zusätzlichen Lasten aufnehmen können.“ Art und Material der Sicherungssysteme sind unterschiedlich. Es wird zwischen statischen und dynamischen Verbindungen unterschieden.
(ZTV- Baumpflege 2017, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.)